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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sensation Cars AG

Allgemeine Anschlussbedingungen

Alle unsere Preise verstehen sich inklusive 7.7% Mehrwertsteuer, vorbehaltlich von Schreib- und Tippfehlern. Unsere Preise und Rabatte für Fahrzeuge mit Tageszulassung solange der Vorrat reicht. Der durchgestrichene Preis entspricht dem überwiegend vorherrschenden Marktpreis für das in der Schweiz angebotene Vergleichsmodell. Es kann vorkommen, dass bestimmte Import-Fahrzeuge dem in der Schweiz angebotenen Fahrzeug abweichen. In diesem Fall korrigiert sich der Preis um den Betrag der eruierten Unterschiede in der Ausstattung. Der ermässigte Preis versteht sich inklusive aller Abzüge und MwSt. (entsprechende Bedingungen und Angebote abrufbar auf  unserer Internetseite).Die Fotos der Produkte sind nicht Vertragsbestandteil. Die Produkt- und Firmennamen einschliesslich deren Darstellung in Logos sind eingetragene Marken deren jeweiligen Eigentümer. Die Werksgarantie direktimportierter Fahrzeuge können im Vergleich zu der Garantieleistung der Angebote inländischer Vertragshändler eine kürzere Dauer aufweisen. Informieren Sie sich bei der Sensation Cars AG.

1.NEUWAGEN
1.1  Merkmale des Fahrzeugs

Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung und Model abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte und Daten verstehen sich als blosse Annäherungswerte, Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Modellbezeichnung Motorisierung und Herstellergarantie und Leistungen von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden.
Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

1.2 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der Sensation Cars AG. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

1.3 Eintauschfahrzeug
Die Käuferschaft ist verpflichtet das an Zahlung gegebene Eintauschfahrzeug bis zur Übergabe an die Verkäuferin weiterhin zu unterhalten und zu pflegen und in seinem Wert zu erhalten, ansonsten die Verkäuferin berechtigt ist, einen tieferen Einkaufspreis als vereinbart zu verlangen. Im Streitfall über die Preisminderung betreffend Eintauschfahrzeug entscheidet darüber eine Expertise vom TCS; die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte.

1.4 Automobilkontrolle
Wenn nötig und von der Käuferschaft gewünscht, wird der gekaufte Wagen zu Lasten des Käufers bei der kantonalen Automobilkontrolle vorgeführt; die Vorführkosten werden separat verrechnet.

1.4 Automobilkontrolle
Wenn nötig und von der Käuferschaft gewünscht, wird der gekaufte Wagen zu Lasten des Käufers bei der kantonalen Automobilkontrolle vorgeführt; die Vorführkosten werden separat verrechnet.

1.5 Verzugsfolgen
a) Verzug der Sensation Cars AG

Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch die Sensation Cars AG berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des vorliegenden Kaufvertrages oder zu irgendwelchen Schadenersatzforderungen, wie z.B. Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel, Taxi usw., sind ausgeschlossen. Ist die Verkäuferin in Verzug, so kann der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mind. 60 Werkstagen zur Erfüllung ansetzen. Erfüllt die Verkäuferin innert dieser Frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag mit eingeschriebenen Brief zurücktreten.

b) Verzug der Käuferschaft
Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Frist mit der Übernahme des gekauften Fahrzeugs resp. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so steht der Sensation Cars AG das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20% des Preises für das gekaufte Fahrzeug als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

1.6 Parallelimportfahrzeug
Als Parallelimport bezeichnet man den meist gewerblichen Import von im Ausland produzierten Waren, auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei absichtlich umgangen, weil sich die Ware im Ausland aufgrund der Preispolitik des Herstellers oder steuerlichen Unterschieden günstiger erwerben lässt. Importfahrzeuge mit Tageszulassung stimmen nicht mit Schweizer Ausführung überein, Serviceheft sowie Bedienungsanleitung werden in der Sprache des Ursprungs und / oder Parallelimportland ausgeliefert.

1.7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem vorliegenden Kaufvertrag ist das Geschäftsdomizil der Sensation Cars AG. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung als Gerichtsstand Pfäffikon. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

2. JAHRESWAGEN UND OCCASIONEN
2.1 Merkmale des Fahrzeugs

Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung und Model abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte und Daten verstehen sich als blosse Annäherungswerte, Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Motorisierung und Herstellergarantie und Leistungen von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden. Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

2.2 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der Sensation Cars AG. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

2.3 Eintauschfahrzeug
Die Käuferschaft ist verpflichtet, das an Zahlung gegebene Eintauschfahrzeug bis zur Übergabe an die Verkäuferin weiterhin zu unterhalten und zu pflegen und in seinem Wert zu erhalten, ansonsten die Verkäuferin berechtigt ist, einen tieferen Einkaufspreis als vereinbart zu verlangen. Im Streitfall über die Preisminderung betreffend Eintauschfahrzeug entscheidet darüber eine Expertise vom TCS; die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte.

2.4 Automobilkontrolle
Wenn nötig und von der Käuferschaft gewünscht, wird der gekaufte Wagen zu Lasten des Käufers bei der kantonalen Automobilkontrolle vorgeführt; die Vorführkosten werden separat verrechnet.

2.5 Verzugsfolgen
a) Verzug der Sensation Cars AG

Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch die Sensation Cars AG berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des vorliegenden Kaufvertrages oder zu irgendwelchen Schadenersatzforderungen, wie z.B. Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel, Taxi usw., sind ausgeschlossen. Ist die Verkäuferin in Verzug, so kann der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mind. 30 Werkstagen zur Erfüllung ansetzen. Erfüllt die Verkäuferin innert dieser Frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag mit eingeschriebenen Brief zurücktreten.

b) Verzug der Käuferschaft
Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Frist mit der Übernahme des gekauften Fahrzeugs resp. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so steht der Sensation Cars AG das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20% des Preises für das gekaufte Fahrzeug als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

2.6  Rückgaberecht (Occasionen mit Kaufpreis unter CHF 10‘000.– und alle Neuwagen ausgeschlossen)
Die Verkäuferin gewährt dem/r Käufer/in ein Rückgaberecht (gilt nur bei abgelieferten Fahrzeugen) von 8 Kalendertagen (Datum Poststempel), ab Lieferschein-Datum mit einer Umtriebsentschädigung von 4,9% auf den Kaufpreis zulasten der Käuferschaft. Zusatzarbeiten und/ oder Finanzierungsablösungskosten sowie Ablieferungspauschale werden nicht zurückerstattet. Die Rückgabe-Absichten sind per eingeschriebenen Brief an die Verkäuferin zuzustellen und das Fahrzeug sofort zu retournieren. Bei Fristenablauf wird das Rückgaberecht aufgehoben und es entstehen keine weiteren Ansprüche.

2.7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem vorliegenden Kaufvertrag ist das Geschäftsdomizil der Sensation Cars AG. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung als Gerichtsstand Pfäffikon. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

2.8 Vertragsergänzungen oder Korrekturen sind nur schriftlich gültig.

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